ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (VERKAUF) FÜR UNTERNEHMER DER SCHÜTZE-SCHUHE GMBH

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen SCHÜTZE-SCHUHE GmbH 4284 Tragwein, Pregartener Straße 15 (im Folgenden SCHÜTZE-SCHUHE) und Ihren BESTELLER, für die das Geschäft zum Betrieb eines Unternehmens gehört (im Folgenden BESTELLER). Die AGB regeln wechselseitige Rechte und Pflichten zwischen SCHÜTZE-SCHUHE als Verkäuferin und den Bestellern.

Mündliche Zusagen von uns vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch die schriftliche Vereinbarung ersetzt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich von uns zugestimmt. Die Schriftform wird durch Zusendung eines Fax oder einer E-Mail gewahrt.

2. Leistungen

Unser Unternehmen beschäftigt sich mit der Produktion, Vertrieb und Verkauf von Sicherheitsschuhen sowie deren Service. Zudem bieten wir damit im Zusammenhang stehende Nebenleistungen/Nebenprodukte (beispielsweise Fußbetteinlagen, Schuhbänder und Schuhpflegemittel) an.

3. Auftragsbestätigung

Maßgeblich ist unsere Auftragsbestätigung. Darin sind Leistungsumfang und Entgelt enthalten. Angebote sind unverbindlich und vorbehaltlich von Änderungen. Wir übernehmen für die Richtigkeit der Angebote keine Gewähr. Die Auftragsbestätigung steht unter dem Vorbehalt eines Irrtums und Druck- oder Rechenfehlers. Grundlage der Auftragsbestätigung ist die aktuelle Preisliste von SCHÜTZE-SCHUHE.

4. Richtigkeit

Angaben des BESTELLER überprüfen wir nicht auf deren Richtigkeit oder Echtheit. Soweit wir Unrichtigkeiten, Fehler und Mängel erkennen, weisen wir den BESTELLER darauf hin. Konfektionsmaße der Schuhe (Schuhgrößen) unterliegen einer zulässigen Bandbreite und berechtigen nicht zur Reklamation.

5. Lieferung, Liefertermine und Gefahrenübergang

Erfüllungsort unserer Lieferungen und Leistungen ist unser Unternehmenssitz in 4284 Tragwein. Liefertermine können sich aufgrund unbeeinflussbarer Faktoren, wie insbesondere höhere Gewalt oder aufgrund von Lieferproblemen des Vorlieferanten verschieben. Geraten wir aufgrund derartiger, unbeeinflussbarer Faktoren in Verzug, begründet dies keinen verschuldeten Lieferverzug. Generell begründet eine Lieferung 14 Tage nach dem vereinbarten Liefertermin keinen Lieferverzug.

Die Gefahr geht auf den BESTELLER über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben ist oder unser Werk oder Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der BESTELLER unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorhergesehenen besonderen Fristen geltend zu machen. Der Abschluss von Transport- und sonstigen Versicherungen bleibt dem BESTELLER überlassen.

6. Preisbildung und Zahlung

Unsere Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Steuern. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich gemäß bei Vertragsabschluss gültiger Preisliste oder nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Zusatzleistungen stellen wir gesondert in Rechnung und sind nicht im Angebotsumfang enthalten. Rechnungen sind binnen 10 Tagen abzüglich 2% Skonto oder 30 Tagen netto nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Zahlungen des BESTELLERS gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf unserem Geschäftskonto als geleistet.

7. Zahlungs- und Annahmeverzug

Befindet sich der BESTELLER im Annahmeverzug bzw. hat den Annahmeverzug zu vertreten, so sind wir berechtigt, alle uns daraus entstehenden Schäden und Nachteile einzufordern. Dies betrifft insbesondere das Recht, die Kosten der Verwahrung (Lagerkosten) und sämtliche damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen zu verrechnen.

Der Schaden, den uns der BESTELLER durch die Zahlung nach Fälligkeit zufügt, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1 ABGB) vergütet. Bei Zahlungsverzug des Bestellers, jedenfalls 30 Tage nach Rechnungsdatum, werden, vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Schäden, zusätzlich Verzugszinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 12 % p.a. berechnet. Nach erfolgloser 3. Mahnung werden die offenen Forderungen zur weiteren Bearbeitung an den Kreditorenschutzverband 1870 kurz KSV1870 übergeben. Zudem sind wir im Falle des Zahlungsverzugs des BESTELLERS berechtigt, außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom BESTELLER verschuldeter und uns erwachsener Schäden geltend zu machen, insbesondere die notwendige Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

Bei Zahlungsverzug des BESTELLERS sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurück zu halten und Vorauszahlung bzw Sicherstellung zu fordern oder nach Setzung einer angemessen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Diesfalls können wir sämtliche, auch im Rahmen anderer mit dem BESTELLER abgeschlossener Verträge, erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

Weiters sind wir berechtigt, im Falle eines Zahlungsverzuges des BESTELLERS mit der Bezahlung einer Rechnung alle Lieferungen aus dem betreffenden Geschäft zurückzuhalten, vom Vertrag ganz oder teilweise nach Setzung einer Nachfrist zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Zudem sind wir berechtigt, zur Sicherung unserer fälligen Forderungen und Ansprüche, nur Zug um Zug gegen die vom Besteller zu bewirkende Zahlung, die Sache herauszugeben.

8. Vertragsrücktritt

Bei Annahme- und Zahlungsverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Insolvenz des BESTELLERS oder Insolvenzabweisung mangels Vermögens, sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt, sofern der Vertrag noch nicht von beiden Seiten zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktritts steht uns bei Verschulden des BESTELLERS ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrags sowie ein allenfalls darüber hinaus bestehender Schadenersatz zu.

Bestehen berechtigte Hinweise (ein negatives Rating eines Kreditschutzverbandes, anhängige Exekutionen, etc…), dass der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen auch bei anderen Geschäftsverhältnissen nicht mehr nachkommt bzw. nachkommen kann, so steht uns das Recht zu, zur Sicherung unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sowie unseren Auslagen aus dem betreffenden Geschäft, vom Vertrag ganz oder teilweise nach Setzung einer Nachfrist zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.

Tritt der BESTELLER – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzten Fall ist der BESTELLER verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlichen Schaden zu bezahlen, welcher sich jedenfalls aus dem von uns bisher getätigten Aufwand berechnet.

Zudem sind wir berechtigt, bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die in der Art des Produktes/Auftrages liegen und seine Ausführung für uns unzumutbar machen, vom Vertrag zurückzutreten ohne dass eine Schadenersatzpflicht eintritt. Ein Zurückbehaltungsrecht des BESTELLERS wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen wird ausgeschlossen.

9. Gewährleistung, Schadenersatz und Haftung

Der Besteller hat Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, jedoch längstens innerhalb von sieben Tagen nach Überlassung schriftlich zu rügen und zu begründen. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben.

Liegt ein Mangel vor, werden wir nach eigener Wahl innerhalb angemessener Frist die Leistung nachbessern oder einen Austausch vornehmen. Gelingt die Nachbesserung oder der Ersatz weder innerhalb dieser Frist noch einer angemessenen Nachfrist, werden wir nach eigener Wahl den Leistungspreis angemessen herabsetzen oder den Vertrag beenden.

Es wird nur für den vereinbarten und erbrachten Leistungsinhalt Gewähr geleistet. Für den Fall, dass sich technische Rahmenbedingungen nach Überlassung der Leistung ändern, übernehmen wir keine Gewähr. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate und beginnt mit der Überlassung.

Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu unseren Lasten ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Überlassung, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Besteller zu beweisen.

Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden haften wir (vorbehaltlich des nächsten Satzes) nicht bei leichter Fahrlässigkeit. Für sonstige Schäden, die auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen, haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings beschränkt auf die zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung vorhersehbaren Schäden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

Schadenersatzansprüche können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und Schädigers geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt. Einen Ersatz des entgangenen Gewinns schließen wir in jedem Fall aus.

10. Produkthaftung

Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

11. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des vom BESTELLER für die Ware zu leistenden Entgelts und der vollständigen Erfüllung der vertraglichen Pflichten vor. Bei laufender Berechnung dient der Eigentumsvorbehalt auch zur Sicherung unserer jeweiligen Saldoforderung. Bei Zahlungsverzug oder infolge einer nachhaltigen Minderung der Kreditwürdigkeit des BESTELLERS sind wir auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung zur einstweiligen Rücknahme der Vorbehaltsware und der Dokumente auf Kosten des Bestellers berechtigt.

Der BESTELLER kann die Vorbehaltsware und die Dokumente im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsgang liegt nicht vor wenn die Vorbehaltsware nicht unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft wird oder wenn mit dem Zweitkäufer ein Abtretungsverbot vereinbart worden ist. Die Ermächtigung erlischt, sobald der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder eine nachhaltige Minderung seiner Kreditwürdigkeit eintritt.

Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware samt Neben- und Sicherungsrechte in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware ab, wobei dieser zugleich den Erwerber der Ware hierüber in Kenntnis setzt. Die Abtretung ist in den Büchern und auf dem Geschäfts- und Rechnungspapier kund zu tun. Hat der Besteller seine Forderung durch echtes Factoring verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Die vorstehend aufgeführten Abtretungen werden hiermit von uns angenommen. Bei Erlöschen der Ermächtigung sind wir befugt, die Abnehmer des BESTELLERS von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Besteller hat uns zu diesem Zweck alle hierfür erforderlichen Angaben auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.

Sicherungsübereignung bzw. -abtretung sowie Verpfändung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der BESTELLER unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der BESTELLER verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wir z.B. Feuer, Diebstahl und Transport- sowie Leitungswasserschäden zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen gegen Versicherer und dritte Personen tritt der BESTELLER im Voraus in Höhe des – gegebenenfalls anteiligen – Rechnungswerts der betroffenen Ware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

Der BESTELLER ist verpflichtet Beeinträchtigungen jeglicher Art, sowohl rechtlicher und faktischer Natur durch Dritte zu verhindern. Bei Zugriffen von Gerichten und Verwaltungsbehörden und diesen zugeordneten Organen hat der BESTELLER auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und eine In-Beschlagnahme bzw. einen Eingriff mit ihm zu Gebote stehenden Mitteln abzuwehren. Wir sind von Beeinträchtigungen und Eingriffen in unseren Eigentumsvorbehalt ohne weiteren Aufschub in Kenntnis zu setzen.

12. Anzuwendendes Recht, Salvatorische Klausel und Aufrechnungsverbot

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem BESTELLER und SCHÜTZE-SCHUHE ist österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossener Verträge nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt.

Die Aufrechnung durch den BESTELLER mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder diese von SCHÜTZE-SCHUHE nicht bestritten wird.

13. Gerichtsstand

Gerichtsstand für Verträge mit Unternehmen ist ausschließlich das örtlich und sachlich zuständige Gericht für 4284 Tragwein/Österreich.

Für Vertragspartner mit Sitz innerhalb der Europäischen Union gilt: Gerichtsstand ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht für 4284 Tragwein/Österreich. SCHÜTZE-SCHUHE ist jedoch auch berechtigt, am ordentlichen Gerichtsstand des BESTELLER zu klagen.

14. Datenschutz, Adressänderung und Urheberrecht

Der Besteller erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automatisiert gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.   Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten gemäß DSGVO Art. 6 Abs (1) lit b zur Vertragserfüllung oder vorvertraglicher Maßnahmen verarbeiten und an von uns mit der Durchführung des Auftrages beauftragte Dritte übermitteln, soweit dies zur Vertragserfüllung notwendig ist.

4284 Tragwein/Österreich, am 17.11.2014