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SONDERTHEMA - Arbeiten auf Dächern
Das Arbeiten auf Dächern zählt zu den gefährlichsten Bereichen am Bau. Die häufigsten Unfallursachen bei Dacharbeiten sind Sturz vom Dach, Sturz durchs Dach (nicht durchbruchsichere Dachplatten), Sturz durch eine Dachöffnung und Sturz durch Lichtkuppeln oder sonstige Belichtungselemente.
Die Folge von solchen Unfällen sind oft schwere oder gar tödliche Verletzungen. Viele dieser Unfälle wären zu vermeiden, wenn die vorgeschriebene Schutzausrüstung benützt würde bzw. die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten würden.
A SCHUTZMASSNAHMEN BEI ARBEITEN AUF DÄCHERN
Die Schutzmaßnahmen bei Arbeiten auf Dächern sind abhängig von der Absturzhöhe, der Dachneigung, dem Umfang der auszuführenden Arbeiten, der Dacheindeckung und den Witterungseinflüssen, wie Hitze, Wind, Regen und/oder Schnee.
Arbeiten mit besonderer Gefährdung
Arbeiten mit besonderer Gefährdung sind insbesondere das Anbringen von Schutzvorrichtungen,
das Arbeiten auf Dachdeckerfahrstühlen und Arbeiten bei einer Dachneigung mit mehr als 60°.
Diese Arbeiten dürfen nur von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. Es muss mindestens ein zweiter Arbeitnehmer zur Überwachung und Sicherung anwesend sein.
Bei geringfügigen Arbeiten (Reparatur- oder Anstricharbeiten, nicht länger als 1 Tag) mit Rückhalte- oder Auffangsystem dürfen Schutzeinrichtungen entfallen. Dafür ist im Zuge der Gefahrenbeurteilung die Verhältnismäßigkeit des Aufwandes für die Anbringung von Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen zu den auszuführenden Arbeiten zu prüfen.
Bis 3 m Absturzhöhe und max. 45° Dachneigung können die Absturzsicherungen (Wehren, Abgrenzungen, Schutzeinrichtungen oder Anseilen) entfallen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Günstige Witterungsbedingungen
Unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Arbeitnehmer
Keine Arbeiten am Dachsaum
Bei Absturzhöhen bis 3 m und Dachneigungen größer 45° sind Schutzmaßnahmen
Gefahr für andere Arbeitnehmer
Es ist sicherzustellen, dass keine Arbeitnehmer durch herabfallende Materialien, Werkzeuge und dgl. gefährdet werden können.
B SICHERUNGSMÖGLICHKEITEN BEI DACHARBEITEN
Die Sicherungsmöglichkeiten bei Dacharbeiten sind vielfältig und müssen auf die jeweils auszuführenden Arbeiten abgestimmt werden. Persönliche Schutzausrüstung (z. B. Seilsicherung mit Sicherheitsgeschirr) muss zum Anbringen und Entfernen von Schutzeinrichtungen verwendet werden. Generell sind kollektive Schutzmaßnahmen (technisch, organisatorisch) den individuellen Schutzmaßnahmen (PSA) vorzuziehen.
Dachfanggerüste
Der Belag für Dachfanggerüste muss etwa in der Höhe des Dachsaumes enden. Bei Arbeiten im Dachsaumbereich darf sich der Belag nicht mehr als 1,5 m unter dem Dachsaum befinden. Die lotrechte tragfähige Schutzwand muss mindestens 1 m hoch sein und aus Brettern oder Netzen (mit einer Maschenweite von nicht mehr als 10 cm) bestehen. Der obere Rand muss, gemessen im rechten Winkel zur Dachfläche, mindestens 60 cm Abstand zu dieser haben.
Dachschutzblenden
Dachschutzblenden dürfen bis zu einer Dachneigung von 60° verwendet werden und müssen die zu sichernden Arbeitsplätze seitlich um mindestens 2 m überragen. Im Giebelbereich (Ortgang), wenn nicht zusätzliche Schutzblenden angebracht worden sind, müssen sich die Arbeitnehmer durch Anseilen sichern. Dachschutzblenden müssen eine Bauhöhe von 80 cm (besser 1 m) haben und so angebracht sein, dass der obere Rand, gemessen im rechten Winkel zur Dachfläche, einen Abstand von mindestens 60 cm von dieser hat.
Dachschutzblenden dürfen nur an tragfähigen Teilen des Daches, wie Sparren, befestigt und an mindestens zwei Stellen verhängt werden. Sie müssen Vorrichtungen haben, damit benachbarte Halterungen gegeneinander ausgesteift werden können. Dachschutzblenden müssen aus Brettern oder Netzen mit einer Maschenweite von nicht mehr als 10 cm bestehen. Werden Dachschutzblenden an Dachrinnen (z. B. Rinnenhaken) befestigt, müssen diese ausreichend tragfähig sein, und die Blenden müssen gegen Ausheben gesichert werden. Die Montage und Demontage darf nur von entsprechend unterwiesenen und gesicherten Personen ausgeführt werden.
Fangnetze
Bei der Gefahr eines Sturzes ins Innere des Bauwerkes (Absturzhöhe mehr als 5 m, z. B. Hallen), können Fangnetze verwendet werden (siehe auch ÖNORM EN 1263 Schutznetze und Zubehör, Richtlinien für die Verwendung). Die Fangnetze dürfen eine Maschenweite von max. 10 cm haben. Sie müssen an tragfähigen Konstruktionen befestigt und möglichst unmittelbar unter dem Arbeitsplatz angebracht sein. Der Netzrand darf nicht tiefer als 6 m unter den absturzgefährdeten Arbeitsplätzen liegen. Die Netzränder müssen die absturzgefährdeten Arbeitsstellen, waagrecht gemessen, um mindestens zwei Drittel des lotrechten Abstandes unter der Arbeitsstelle überragen, mindestens aber um 1,5 m. Wichtig ist ein genügend großer Abstand zwischen Netz (Achtung auf Durchhang!) und darunterliegenden festen Gegenständen.
Fangnetze schützen Personen und fangen Gegenstände auf
Umwehrungen (Geländer), Abgrenzungen, Abdeckungen im Bereich von Flachdächern
Im Bereich von flachen Dächern (bis max. 20° Dachneigung) und einer Ab- sturzhöhe von mehr als 3 m sind Geländer oder Abgrenzungen zulässig. Bei besonderen Gegebenheiten, wie auf glatter, nasser oder vereister Dachhaut, die ein Ausgleiten begünstigen, müssen jedoch auch bei flachen Dächern (bis maximal 20° Dachneigung) Dachschutzblenden oder Dachfanggerüste verwendet werden. Dachöffnungen sind unbedingt abzusichern.
Umwehrung (Geländer)
Im Bereich von Flachdächern sind Umwehrungen an der Dachkante nicht verschiebbar, um Dachöffnungen zu montieren.
Umwehrungen an den Absturzkanten müssen aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen, wobei die Brustwehren in mindestens 1 m Höhe angebracht werden. Die Wehren müssen aus widerstandsfähigem Material hergestellt sein und dürfen nicht unbeabsichtigt gelöst werden können. Sie müssen entsprechend der nebenstehenden Skizze bemessen werden.
Die Fußwehren müssen mindestens 15 cm hoch sein. Bei Holzausführungen müssen auch Brust- und Mittelwehr 15 cm hoch sein.
Abgrenzungen
Abgrenzungen des Traufenbereiches (Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten ausreichend)
Wenn keine Arbeiten in einem Bereich von 2 m von der Absturzkante ausgeführt werden, kann auf ein Geländer an der Absturzkante verzichtet werden. Dieser Bereich muss von der übrigen Dachfläche durch mindestens 1 m bis höchstens 1,2 m hohe stabile Abgrenzungen (Brustwehren aus Holz, Metallrohren, gespannten Seilen oder Ketten) abgetrennt werden. Der Abstand der Abgrenzungen von der Absturzkante muss mindestens 2 m betragen.
Lastanforderungen für die Bemessung von Wehren
AUVA M 222 Arbeiten auf Dächern
Abdeckungen
Dachöffnungen sind entweder mit Umwehrungen (Brust-, Mittel- und Fußwehren an der Absturzkante), mit Abgrenzungen (mindestens 2 m von der Absturzkante) oder mit einem durchtrittsicheren, unverschiebbaren Belag oder Schutznetz zu sichern. Da Oberlichten zerbrechen können, müssen entsprechende Maßnahmen gegen den Absturz von Personen getroffen werden (Umwehrungen, Netze usw.).
C PSA
Die persönliche Schutzausrüstung muss den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist von den Vorgesetzten zu überwachen.
Prüfung
Persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie III ( zB. Absturzsicherungen) sind mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung durch geeignete, fachkundige und hierzu berechtigte Personen zuzuführen. Über die Prüfung sind Vermerke zu führen. Vor jeder Verwendung ist die Schutzausrüstung einer Sichtkontrolle auf offensichtliche Mängel zu unterziehen.
Schutz gegen Absturz
Wenn bei Arbeiten an absturzgefährdeten Stellen durch technische Maßnahmen ein ausreichender Schutz allein nicht erreicht werden kann (z. B. bei Dachneigungen über 45°) und wo die Durchführung solcher Maßnahmen im Hinblick auf den Umfang der auszuführenden Arbeiten (geringfügige Arbeiten, wie Reparatur- oder Anstricharbeiten, die nicht länger als 1 Tag dauern) nicht zweckmäßig ist, sind die Arbeitnehmer durch Sicherheitsgeschirre einschließlich der dazugehörigen Ausrüstung, wie Sicherheitsseile (Fangseile), Karabinerhaken, Falldämpfer, Seilkürzer oder Höhensicherungsgeräte, zu sichern.
Es müssen geeignete Befestigungsvorrichtungen oder -möglichkeiten (möglichst lotrecht über der Arbeitsstelle) vorhanden sein, die den bei einem Absturz auftretenden Belastungen standhalten.
Schuhe
Bei Dacharbeiten sind Schuhe mit einer ausreichend festen und abrutschsicheren Sohle zu tragen. Auf Baustellen besteht die Gefahr von Nageleintritten, deshalb ist das Tragen von Sicherheits- bzw. Berufsschuhen mit durchtrittsicheren Sohlen wichtig.
Befestigungsmöglichkeiten
Für kurzfristige Arbeiten sollten nach Möglichkeit geeignete Befestigungspunkte für PSA bzw. für das Anbringen von technischen Absturzsicherungen schon bei Neu- bzw. Umdeckung vorgesehen werden.
Anschlagpunkte für PSA
müssen in alle Richtungen, auch für Zug nach oben, voll belastbar sein.
Dachhaken für Dachleiternauflage und als Anschlagpunkt für PSA können bei Ziegeldächern auch nachträglich eingebaut werden.
Bei ungewollter oder ungeplanter Umlenkung der Lasteinleitung versagen nur vertikal nach unten belastbare Leiterhaken blitzartig. Das führt zu Abstürzen mit schweren bis tödlichen Verletzungen.
D ARBEITEN AUF DÄCHERN AUS NICHT DURCHBRUCHSICHEREM MATERIAL
Grundsätzlich sind Lichtkuppeln, Belichtungselemente, sowie nicht durchbruchsichere Dacheindeckungen als ungesicherte Öffnungen anzusehen.
Vom Hersteller als „durchbruchsicher“ bezeichnete Elemente gelten nach Ablauf der Gewährleistung bezüglich der Durchbruchsicherheit ebenfalls als ungesicherte Öffnungen.
Die Beurteilung der Durchbruchsicherheit von Dachelementen kann nur von fachkundigen Personen vorgenommen werden.
Dächer aus nicht durchbruchsicherem Material, z. B. Lichtplatten, Wellplatten aus Faserzement, Glasdächer, Oberlichtbänder, dürfen nur betreten werden, wenn geeignete Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, wie Unterdachkonstruktionen, volle Schalung, Unterspanntafeln oder korrosionsbeständiges Maschengitter,
Lauf- und Arbeitsstege sowie
Dachleitern.
Lauf- und Arbeitsstege
Bei Dachneigungen bis 20° und einer Verlegerichtung parallel zum Dachsaum müssen Lauf- und Arbeitsstege mindestens 25 cm, sonst mindestens 50 cm breit sein. Gegen unbeabsichtigtes Verschieben bzw. Abrutschen müssen sie ab 20° Dachneigung gesichert sein. Ab einer Dachneigung von 10° bis 30° sind Trittleisten, über 30° Stufen erforderlich.
Dachleitern
Sie dürfen ohne zusätzliche Maßnahmen gegen Durchbrechen bei Dachneigungen von 20° bis 75° verwendet werden. Unter 20° sind zusätzliche lastverteilende Maßnahmen erforderlich.
Absturz ins Innere des Bauwerks
Bei einer Absturzhöhe von mehr als 5 m sind Schutzmaßnahmen, wie Unterdachkonstruktionen, Fangnetze oder Anseilschutz an geeigneten Anschlag- punkten erforderlich. Der Gefahrenbereich ist entsprechend abzusperren und durch Warnschilder zu kennzeichnen.
E DACHARBEITEN IN DER NÄHE VON ELEKTRISCHEN FREILANDLEITUNGEN
Bei Dacharbeiten kann oft der erforderliche Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen nicht eingehalten werden. Ist eine gefährliche Annäherung an elektrische Freileitungen mit Werkzeugen, Materialien oder direkt möglich, ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) zu verständigen, um die notwendigen Sicherungsmaßnahmen (Freischaltungen, Abdeckungen usw.) zu treffen.
F BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE UND -BESCHRÄNKUNGEN FÜR JUGENDLICHE
Jugendliche dürfen auf Dächern mit mehr als 60° Neigung nicht beschäftigt werden. Die Verwendung von Dachdeckerfahrstühlen ist Jugendlichen ebenfalls verboten. Jugendliche dürfen auf Dächern unter 60° Neigung nur dann arbeiten, wenn kollektive Schutzmaßnahmen wie Dachschutzblenden und Dachfanggerüste vorhanden und überprüft sind.
Eine gesetzliche Lockerung gilt für Jugendliche in Ausbildung:
Lehrlinge dürfen auf Dächern unter 60° Neigung nach 12 Monaten Ausbildungszeit und mit persönlicher Schutzausrüstung gesichert arbeiten, zusätzlich müssen sie unter unmittelbarer Aufsicht stehen. Auf die geistige und körperliche Eignung der Jugendlichen ist besonders zu achten.
G VORSCHRIFTEN
Bauarbeiterschutzverordnung
Allgemeine ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
FRAGEN AN ALEXANDER ROITNER
Was gibt es in Bezug auf PSA bei Dachdecker-Arbeiten besonders zu beachten?
Das A&O bei Arbeiten am Dach bzw. in exponierter Position ist sicherlich der Schutz gegen Absturz. Die richtige Auswahl der PSA muss in Gefahrensituationen Leben retten, nicht gefährden. Deshalb sollte beim Kauf von PSA in diesen Bereichen, ganz besonders darauf geachtet werden, Qualität zu kaufen. Im Speziellen sprechen wir hier vom richtigen Schuhwerk und vor allem Absturzsicherungen. Natürlich gibt es noch weitere PSA (Bekleidung, Haut- und Handschutz, Kopfschutz, etc.) die nicht zu vernachlässigen ist.
Im Idealfall lassen sich Kunden vom kompetenten PSA-Hersteller/Händler beraten, um den Mitarbeitern optimalen Schutz bieten zu können. Die Herstellerfirmen sind immer am neuesten Stand der Technik und beraten gerne lösungsorientiert zu den verschiedensten Aufgabenstellungen.
Was wird in der Praxis hier oft vernachlässigt bzw. worauf wird zu wenig Augenmerk gelegt?
Ganz klar liegen die Tücken in der Routine. Dachdeckerarbeiten zählen sicherlich zu den gefährlichsten Berufen und sind daher etlichen Sicherheitsvorschriften unterworfen. Die Praxis sieht natürlich anders aus. Wenn aus Routine Gewohnheit wird, birgt das enormes Gefahrenpotential. Schlampigkeit und Unachtsamkeit treiben die Umfallstatistik auch noch in die Höhe. Am wichtigsten sind die Gefahrenanalyse und die dazu gehörenden Sicherungssysteme bzw. PSA. Eine ordentliche Evaluierung der Baustelle nimmt viele mögliche Unfallursachen aus der Gleichung und mindert die Gefährdung der Arbeiter. Trotz aller Sicherungsmaßnahmen sind dennoch Vorsicht und konzentriertes Arbeiten am Dach die beste „(Ver)Sicherung“.
Wie muss der ideale Fußschutz für Dachdecker beschaffen sein?
Das Hauptaugenmerk im Fußschutz für Dachdecker liegt ganz klar im Bereich der Rutsch- und Durchtrittsicherheit. Knöchelhohe Sicherheitsschuhe (S3), oder Berufsschuhe (O3) mit Durchtrittsicherheit und vorzugsweise angepasster Rutschsicherheit, oder Berufsschuhe ohne Stahlkappe nach ÖNORM Z 1260 entsprechen den allgemeinen Anforderungen. Der Unterschied liegt im Großen und Ganzen im Zehenschutz. Schuhe nach EN ISO 20345:2011 S3 verfügen über eine Zehenschutzkappe, Berufsschuhe nach EN ISO 20347:2012 oder ÖNORM Z 1260 nicht. Zulässig sind nur Schuhe der Form B (knöchelhoch) und C (Stiefel) – keine Halbschuhe!
Analysen von Arbeitsunfällen ergaben, dass Zehenquetschungen bei Dachdeckern verschwindend gering auftreten. Das Wunschmodell der Dachdecker hat keine Zehenschutzkappe, ist extrem rutschfest und muss gegen Durchtritte schützen, so die allgemeine Expertenmeinung. Die Akzeptanz von Sicherheitsschuhen ist gering, da die Zehenschutzkappe beim Arbeiten so manchen Träger „stört“.
Als Konsequenz wurde von Seiten der Behörden die ÖNORM Z 1260 geschaffen, um dem Dachdecker-Gewerbe auch rechtliche Sicherheit zu geben.